ACHTUNG: Weihnachtssperre des NOEPS Büros!

Liebe Mitglieder!

Das NOEPS-Büro ist von 23.12.2017 bis 5.1. 2018 geschlossen!

Ab Montag dem 8.1.2018 sind wir gerne wieder für Sie da!

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch wünscht Ihnen

Ihr

NOEPS-Team

Zweimal Gewonnen!

Der NOEPS gratuliert dem Oberösterreichischen Pferdesportverband zum Ergebnis der Generalversammlung. Unser Dank gilt allen Mitgliedern, Funktionären und dem Vorstand, sowie allen, die für Ordnung gesorgt haben und verhindert haben, dass Unwahrheiten und Gehässigkeiten  Erfolg haben. Sie haben dem Pferdesport einen großen Dienst erwiesen, damit sich solche Zustände nicht wiederholen.

Zweimal gesiegt! Einen großen Weihnachtsfrieden und weiterhin viel Erfolg für 2018 wünscht

Der Vorstand

Neue Mitarbeiterin im NOEPS-Büro!

Unsere Büroleiterin, Frau Elisabeth Schön, wird im Laufe des Jahres 2018 nach langjähriger, hervorragender Tätigkeit in den wohlverdienten Ruhestand gehen.

Die Agenden der Frau Schön wird Frau Irene Kneissl übernehmen.

Frau Kneissl hatte die letzten 13 Jahre die administrative Leitung des Reit- und Therapiezentrums Kottingbrunn (Orac) inne. Bei den dortigen Seminaren lernte sie diverse Sparten des Reitsports kennen.

Sie unterstützte auch die Sektion Integratives Reiten im Österreichischen Kuratorium für Therapeutisches Reiten.

Auch durch ihre jahrelangen Erfahrungen in der Verlagsbranche mit internationalen Beziehungen als Assistentin der Geschäftsleitung mit Schwerpunkt Finanzen erwarb sie viel Praxis, die für den NOEPS sehr wertvoll ist.

Frau Kneissl freut sich darauf, für die nö Pferdesportler aktiv zu werden.

Sie wird ab 8. Jänner 2018 unter der Mailadresse irene.kneissl@noeps.at erreichbar sein.

Das war die NOEPS-Sportlerehrung 2017!

Schon gefunden? Die NOEPS Website!

In dieser kleinen Rubrik wollen wir Ihnen die Tiefen unserer Website regelmäßig ein bisschen näherbringen, damit Sie in Zukunft schnell und unkompliziert an die gesuchten Informationen gelangen. Sozusagen eine „Website-Ecke“ um Ihnen den Umstieg zu erleichtern. Dieses Mal:


DOWNLOADS

Die Summe an Dokumenten die wir unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen erfordert einen großen Verwaltungsaufwand, weshalb wir auf der neuen Seite des NOEPS auf Mehrfach-Verlinkungen verzichtet haben. Nehmen wir beispielsweise Musterverträge zur Hand, so würden diese sowohl unter „Vereine“, als auch unter „Recht und Pferd“ eine Berechtigung finden. Damit Fehler bei der Aktualisierung der Dokumente vermieden werden, finden Sie alle Unterlagen, egal ob allgemein oder spartenspezifisch, unter „Service“ -> „Downloads“.

Einige Beispiele:

  • Allgemeines: Infosheets zur Finanzpolizei, Grüne Reiter, Koppelmanagement, Druse, Reitbahnordnung, etc.
  • Förderungen: Förderungsformulare der Bundes- und Landesregierung
  • Kursanmeldung/Abrechnung: Teilnehmerlisten, Empfängerlisten für Landsreit- und Fahrlehrerkurse, Reiseaufwandsentschädigungen.
  • Turniere: Besteuerungen, Standardparcours, Turnierberichte

Hier gelanden Sie direkt zu den DOWNLOADS!

NOEPS Büro am Fenstertag geschlossen!

Liebe Mitglieder!

Das verlängerte Wochenende steht vor der Tür, der Wetterbericht sagt Sonnenschein voraus und auch unsere Pferde, Hunde, Kinder, und so weiter, scharren bereits in den Startlöchern! Deshalb bleibt das Büro am 27.10. geschlossen. Wir wünschen Ihnen ein schönes verlängertes Wochenende und sind gerne ab kommenden Montag wieder für Sie da!

Ihr NOEPS Team

Erklärung zur DFG – Insolvenz

Der Niederösterreichische Pferdesportverband möchte an dieser Stelle kundtun, dass die in den Medien verbreitete Nachricht der Insolvenz der Firma DFG-Event GmbH leider wahr ist. Dies ist sehr bedauerlich, da dadurch Turbulenzen und ein Imageverlust im Pferdesport entstanden sind.

An dieser Stelle ist fest zu halten, dass durch verantwortungsvolles Handeln der Führung des OEPS, den Mitgliedern und den Verbänden kein Cent Schaden entstanden ist. Der Verlust des Turnieres „Vienna Masters“ ist bedauerlich, wir werden jedoch weiterhin bemüht sein große und wichtige Pferdesportveranstaltungen nach Österreich zu holen.

Büro am 14. August geschlossen

Liebe Mitglieder!

Kommender Montag wird nicht nur heiss, sondern auch ein Fenstertag. Wir hoffen, dass Sie diesen nicht im Büro verbringen müssen, sondern mit Ihrem Pferd genießen können. Wir sind Freitag den 11. bis 12:00 Uhr und ab Mittwoch den 16. August ab 9:00 Uhr wieder gerne für Sie da.

Mit besten Grüßen

Ihr NOEPS Team

Änderung der Gewerbeordnung beschlossen

Die Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer haben –auch auf Initiative des OEPS– nun endlich die Änderung der Gewerbeordnung für Pferde-Einstellbetriebe beschlossen.


Das Einstellen von Reitpferden ist unter den Bedingungen des neuen Gesetzes (2Pferde pro ha genützter Fläche und einer Deckelung bis zu 25 Pferden) als landwirtschaftliche Urproduktion eingestuft und ist daher aus der Gewerbeordnung ausgenommen. Der Einstellbetrieb muss daher bis zu dieser Grenze nicht ins Gewerbe wechseln, daher bleiben alle Vorteile der Landwirtschaft erhalten (Raumordnung, Förderungen, etc.).

Im Bericht des Ausschusses für Wirtrtschaft und Industrie wird die Änderung wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

Zu Z 1 neu und 2 (§ 2 Abs. 3 Z 3 und 4; § 2 Abs. 4 Z 6):

Das Einstellen von Einstellpferden, d.h. von fremden Pferden, ist bis zu einer Obergrenze von 25 Einstellpferden landwirtschaftliche Urproduktion, sofern höchstens 2 Einstellpferde je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden.

Um einen engen Konnex zur Landwirtschaft herzustellen, ist es erforderlich, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (zB Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Keine landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Flächen auf denen kein Futterertrag gewonnen werden kann – Hausgärten, Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen.

Zudem müssen diese landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft in der näheren Umgebung des Einstellbetriebes liegen. In der Region befindlich sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen. Pachtflächen in anderen Mitgliedstaaten sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Mit der Neuformulierung der Regelung zum Nebengewerbe soll sichergestellt werden, dass über das in der Urproduktion zugelassene Ausmaß des Einstellens von Einstellpferden nicht auch noch darüber hinaus im Nebengewerbe zusätzlich Einstellpferde eingestellt werden dürfen. Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 ausüben, können weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß Reittiere einstellen und vermieten.

Der Gesetzestext auf Seite 1 wie folgt:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:

Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das

1. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

„4. das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.“

1a. § 2 Abs. 4 Z 6 lautet:

„.6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.“

1b. In § 2 Abs. 13 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung“ der Ausdruck „oder auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß § 32 Abs. 1 Z 1a“ eingefügt. Dem § 2 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß § 32 Abs. 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs. 2 ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.“

 

 

ACHTUNG! Das Büro ist am 16.6. geschlossen!


Wir wünschen allen PferdesportlerInnen ein erholsames langes Wochenende und sind ab Montag dem 19.6. um 9:00 Uhr wieder für euch da!