Kolumne: Recht gehabt? (Teil 16)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 16 des NOEPS Mitgliederservices sagt Ihnen, wie Sie sich vor ungebetenen Gästen schützen können.
Frage: “Darf ich als Veranstalter einem Reiter die Teilnahme an meinem Turnier, das auf meinem Grund stattfindet, verweigern? Wie ist hier die Rechtslage?”
“Aus aktuellen Anlässen häufen sich Fragen zu den Rechten der Veranstalter von Turnieren im Umgang mit Reitern, deren Verhalten im Rahmen des Sports, gegenüber ihren Pferden oder anderen Turnierteilnehmern bzw anwesenden Personen ungebührlich ist. Gleich vorweg: Der Veranstalter kann neben den üblichen Wegen – insbesondere gemäß der Österreichischen Turnierordnung (ÖTO) – auch sein Hausreicht ausüben und – im Regelfall – Personen von der Teilnahme an seinem Turnier im Vorhinein ausschließen.
Doch wie ist die Rechtslage genau?
ÖTO
Unabhängig vom Veranstalter und dessen Hausrecht gilt: Gemäß der ÖTO gibt es Ordnungsmaßnahmen, und zwar neben Verwarnung, Geldbuße, gelber oder roter Karte letztlich auch das zeitlich oder dauernde Teilnahmeverbot oder Betretungsverbot pferdesportlicher Veranstaltungen, die gegenüber Reitern verhängt werden können. Zugrunde liegen muss ein Verhalten, das ein Disziplinarvergehen darstellt. Ein solches liegt etwa dann vor, wenn die Person das Ansehen des Pferdesports schädigt, sich unreiterlich oder unsportlich benimmt, verbal ausfällig wird oder Drohungen ausstößt, dies gegenüber mehr als 2 Personen (dh öffentlich) oder gegenüber einem Richter oder anderen Funktionären. Handgreiflichkeiten sind selbstverständlich auch umfasst. Ob das Disziplinarvergehen im Rahmen von pferdesportlichen Veranstaltungen erfolgt oder außerhalb ist irrelevant.
Verhängt werden solche Maßnahmen vor allem vom Turnierbeauftragten oder Richter, der nach der ÖTO sogar sofort bei Wahrnehmung bzw Information über derartiges Verhalten sofort zu entscheiden hat. Und von dieser Möglichkeit sollte von diesem Personenkreis auch umgehend Gebrauch gemacht werden.
Doch auch Turnierleiter, die schließlich den Veranstalter repräsentieren, sind befugt, gegen jede Person einzuschreiten und sie auch des Veranstaltungsortes des Turniers zu verweisen, die gegen die allgemeinen Anordnungen oder die Bestimmungen der ÖTO verstößt oder auf andere Weise den geregelten Ablauf der Veranstaltung stört. Anschließend ist darüber durch den Veranstalter sofort dem zuständigen Landesfachverband zu berichten. Damit hat der Turnierleiter bzw der Veranstalter auch die Möglichkeit, unabhängig von Richtern und Funktionären tätig zu werden und selbst zu handeln, wenn Ausfälligkeiten, ungebührliches Verhalten gegenüber dem Pferd, anderen Turnierteilnehmern oder überhaupt anderen Personen stattfindet.
Interessant ist natürlich die Frage, ob es dem Veranstalter zusteht, Personen von der Teilnahme an seinem Turnier auszuschließen, bevor das Turnier überhaupt stattgefunden hat. Grundsätzlich gibt die ÖTO dem Turnierleiter und damit dem Veranstalter durch die eben dargelegte Möglichkeit viel Macht in die Hand, sie schränkt aber auch dahingehend ein, dass private Gründe bei Meisterschaftsturnieren nicht herangezogen werden dürfen.
Hausrecht
Rechtlich gesehen hat der Veranstalter – neben der ÖTO und von dieser unbeeinflusst – das sogenannte Hausrecht. Das ist unabhängig davon, ob der Austragungsort in seinem Eigentum steht oder gepachtet wird. Der Veranstalter darf demnach entscheiden, wen er auf „seinem“ Grund und Boden duldet. Bei den meisten Turnieren ist das zulässig. Es ist nämlich insbesondere auch anerkannt, dass das Hausrecht dort, wo Konfliktpotential besteht, zur Trennung von Personen ausgeübt werden kann, um eine angespannte Situation zu entschärfen.
Das Hausrecht endet allerdings dort, wo Personen darauf angewiesen sind, bei einem konkreten Turnier auftreten zu dürfen, etwa Berufsreiter, das allerdings abhängig vom veranstalteten Turnier. Der Veranstalter des Turniers unterwirft sich schließlich der ÖTO. Bei Meisterschaftsturnieren ist ein Ausschluss ohne stichhaltige Begründung daher wohl kaum argumentierbar.
Zusammenfassend hat der Veranstalter bereits nach der ÖTO Möglichkeiten zur Reaktion während eines Turniers, im Rahmen der ÖTO dürfen und müssen insbesondere die Richter und Funktionäre tätig werden, um Disziplinarvergehen sofort zu ahnden. Davon sollte bisweilen auch rascher und mehr Gebrauch gemacht werden. Auch im Vorfeld kann der Veranstalter reagieren und sein Hausrecht aussprechen.”