Kolumne: Recht gehabt? (Teil 14)
NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 14 des neuen NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit der Haftung bei Schäden durch schimmliges Heu.
Frage: “Unser Pferd erlitt eine Kolik, vermutlich auf Grund der Verfütterung von schimmeligem Heu. Es wurde eine Kolikoperation erforderlich. Kann ich die Kosten vom Einstellbetrieb oder vom Heulieferanten verlangen?”
“Grundsätzlich hat der Einsteller das Recht darauf, dass sein Pferd ordentliches Futter erhält und schimmeliges Heu vom Einstellbetrieb keinesfalls verfüttert wird. Letzterer muss sicherstellen, dass das Heu vor der Verfütterung in Ordnung ist und keinen Schimmel aufweist. Dafür sind Stichproben zu nehmen, schimmeliges Heu ist zu entsorgen.
Zu klären ist die Frage, ob die Kolik tatsächlich auf schimmeliges Heu zurückzuführen ist, dh wurde tatsächlich derartiges gefüttert oder ist es lediglich eine Vermutung. Liegt eine Nachlässigkeit beim Stallbetreiber vor, so hat er seine Pflichten aus dem Einstellvertrag nicht erfüllt und wird dem Einsteller gegenüber schadenersatzpflichtig. Diese Schadenersatzpflicht umfasst auch die Kosten für eine Kolikoperation, sonstige Tierarzteinsätze oder Klinikaufenthalte. Der Einsteller kann seine Ansprüche daher beim Einstellbetrieb geltend machen.
Als direkter Vertragspartner haftet der Einstellbetrieb dem Einsteller aus dem Einstellvertrag, eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber diesem ist wesentlich leichter als gegenüber Dritten. Der Hersteller des Heus kann zwar ebenfalls zur Haftung herangezogen werden, doch müsste der Einsteller diesem Verschulden an der Lieferung von schimmeligem Heu nachweisen, was in der Praxis schwer gelingen wird. Der Einstellbetrieb, der vom Einsteller allenfalls in die Pflicht genommen wird, kann allerdings seinerseits Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner, dem Hersteller des Heus, geltend machen.
Für Einsteller empfiehlt es sich, beim Verdacht, dass schimmeliges Heu verfüttert wurde, umgehend zu reagieren und selbst Proben des Heus zu nehmen, um über einen Nachweis darüber zu verfügen.”