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56: Recht gehabt? Mündliche Verkaufszusage

Frage 56:
Ich habe ein Pferd in einem Inserat zum Verkauf angeboten. Einem Interessenten habe ich mitgeteilt, dass ich noch weitere Informationen nachliefere. Nun möchte jemand anderer mein Pferd zum gleichen Preis kaufen und ich würde lieber an diese zweite Person verkaufen. Ist mit der ersten Person bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen und wenn ja, was heißt das für mich, wenn ich an eine zweite Person verkaufe?

Antwort:
Ein Vertrag kommt zustande, wenn es ein Angebot und eine diesbezügliche Annahme dieses Angebotes gibt. Bei einem Kaufvertrag über ein Pferd muss man sich über das Pferd und den Preis einig sein. Wenn man ein Inserat schaltet, dann ist das noch kein Angebot per se, sondern eine „Aufforderung zur Angebotslegung“. Der erste Interessent hat daher seinerseits lediglich ein Angebot gelegt. Solange darauf nicht geantwortet wird, dass das Pferd jedenfalls verkauft wird, ist mit der ersten Person auch kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Für den Fall, dass diese Annahme bereits vorliegt und man sich mit der ersten Person bereits handelseins wurde, kann grundsätzlich trotzdem anschließend an die zweite Person verkauft werden. Dann hat man das Pferd zwar zweimal verkauft, übergeben kann man es aber nur einer Person. Wenn man es der zweiten Person übergibt, wird diese, sofern die zweite Person von der ersten Person und dem Kaufvertrag mit der ersten Person nichts weiß, Eigentümer (gutgläubiger Eigentumserwerb).

Die erste Person hat allerdings gegenüber dem Verkäufer einen Schadenersatzanspruch, da ihr Kaufvertrag nicht erfüllt wurde. Ein solcher kann z.B. darin bestehen, dass die erste Person einen besonders günstigen Kauf gemacht hätte und ein gleichwertiges Pferd nur zu einem wesentlich höheren Preis erwerben kann. Dieser Differenzbetrag wäre dann ein Schadenersatzanspruch, den der Verkäufer der ersten Person ersetzen muss.

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