54: Recht gehabt? Reiten im Straßenverkehr
Frage 54:
Welche Regeln haben wir eigentlich als Reiter im Straßenverkehr zu beachten? Kann einfach jeder auf der Straße mit dem Pferd unterwegs sein?
Antwort:
Im normalen Straßenverkehr gilt auch die Straßenverkehrsordnung für Reiter. Die zentrale Vorschrift ist § 79 StVO. Im Wesentlichen müssen Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig sein, sie müssen auch das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Reiter dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen unterwegs sein. Wer nicht reiten kann, hat reitenderweise somit, auch wenn er älter als 16 Jahre ist, im Straßenverkehr nichts verloren. Prüfungen wie der Reiterpass stellen eine Möglichkeit des Nachweises dar, über das erforderliche reiterliche Können für eine sichere Teilnahme im Straßenverkehr zu verfügen. Sollte ein Unfall passieren, muss dieses reiterliche Können nämlich nachgewiesen werden.
Wie bekannt dürfen Pferde nur auf der Fahrbahn geritten werden und zwar rechts, sind Reitwege vorhanden, dürfen nur diese benutzt werden. Sämtliche Regelungen des sonstigen Straßenverkehrs gelten auch für Reiter, man ist quasi wie ein einspuriges Fahrzeug unterwegs und als solches zu behandeln. Die Straßenverkehrsordnung sieht auch vor, dass sich Reiter entsprechend zu kennzeichnen haben, wenn Dämmerung, Dunkelheit, starker Nebel oder sonstige Witterungen es erfordern. Dabei gilt: Reicht die sonstige Beleuchtung nicht aus, müssen Reiter „durch hellleuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein“.
Zu berücksichtigen ist auch, dass falsches Verhalten im Straßenverkehr natürlich auch zu Haftungen führen kann. Dabei ist die Tierhalterhaftung im Straßenverkehr genauso relevant wie anderswo. Wer sein Tier im Straßenverkehr nicht ausreichend beherrschen kann, muss für Schäden, die dabei z.B. bei Fahrzeugen oder Fahrradfahrern entstehen, aufkommen. Geprüft wird, ob das Pferd ordnungsgemäß beaufsichtigt wurde, d.h. der Reiter sein Pferd entsprechend „beherrscht“ hat. Wem das nicht gelingt, haftet im Straßenverkehr – wie auch anderswo – nach den bekannten Regeln der Tierhalterhaftung.
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