48: Recht gehabt? Verhältnis zwischen Einstellbetrieb und Mitreiter
Frage 48:
Welches Verhältnis besteht zwischen mir als Einstellbetrieb und einem Mitreiter? Muss ich diesen auf meinem Grund dulden? Kann ich Kosten für die Benutzung meiner Anlage direkt vom Mitreiter verlangen?
Antwort:
Ein Einstellbetrieb schließt einen Vertrag mit seinen Einstellern ab. Im Regelfall kommt es nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Einstellbetrieb und Mitreiter. Die Rechte des Mitreiters leiten sich im Regelfall somit ausschließlich von den Rechten des Einstellers ab. Es obliegt dem Einstellbetrieb, zu entscheiden, wie er mit Mitreitern umgeht.
Er kann sie einerseits dulden, er kann aber auch im Einstellvertrag vorsehen, ob Mitreiter geduldet werden oder ob er Begleiter des Einstellerin duldet. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, mit dem Einsteller zu vereinbaren, dass Mitreiter nur dann zum Hof kommen können, wenn mit diesen eine direkte Vereinbarung mit dem Einstellbetrieb geschlossen wird. Die Anlage gehört dem Einstellbetrieb, die Regeln der Benützung darf der Betrieb selbst festlegen.
Weicht der Einstellbetrieb von dem ab, was man üblicherweise kennt – nämlich, dass Mitreiter sich auf der Reitanlage bewegen dürfen – empfiehlt es sich, das mit den Einstellern zu vereinbaren, empfehlenswert ist natürlich eine schriftliche Vereinbarung. Ob der Einstellbetrieb höhere Einstellgebühren für Pferde verlangt, die einen Mitreiter haben, eine direkte Vereinbarung mit dem Mitreiter über die Anlagenbenützung und allfällige Gegenleistung dafür vorsehen wollen oder Mitreiter am eigenen Betrieb nicht erwünscht sind, kann der Einstellbetrieb selbst nach seinen eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Gesichtspunkten entscheiden.
Es empfiehlt sich auch hier die klare Kommunikation an den Einsteller, damit dieser auch im Vorfeld die Regeln vor Ort kennt und sich aktiv dazu entscheiden kann. Gibt es keine besondere Regelung für Mitreiter, darf ein Mitreiter sich um das Pferd kümmern und auch die Anlage benutzen. Diesfalls übt er die Rechte des Einstellers aus, der den Mitreiter damit beauftragt hat bzw ihm für die Dauer seiner Anwesenheit seine Rechte überträgt. Die Rechtsstellung des Einstellers erlaubt es ihm, seine Pflichten in Bezug auf das Pferd und auch seine Rechte auf der Anlage einem Dritten zu überbinden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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