47: Recht gehabt? Bin ich verpflichtet eine Semesterkursgebühr zurückzuerstatten?
Frage 47:
Ich habe einen Semesterkurs angeboten für Reitschüler. Diesen konnte ich in gewissen Wochen jedoch nicht abhalten. Bin ich verpflichtet, von der eingenommenen Semesterkursgebühr etwas zurückzubezahlen? Wie sieht es aus, wenn der Schüler nicht teilnehmen möchte?
Antwort:
Wer einen Kurs anbietet und dafür auch einen Kursbeitrag einhebt, muss die Leistung auch erbringen. Kann die Leistung nicht erbracht werden, ist grundsätzlich die anteilige Kursgebühr zurückzuerstatten. Das gilt sowohl dann, wenn die Nichtabhaltung des Kurses im Bereich des Kursveranstalters liegt, zB Krankheit. Die Kursgebühr ist aber auch dann zurückzubezahlen, wenn der Kurs aus anderen Gründen nicht stattfinden kann, wie zB derzeit in der Corona-Situation. Diese wird wohl unzweifelhaft als sogenannte „höhere Gewalt“ einzustufen sein. Die Rechtsfolge ist hier klar: Verträge sind aufzulösen bzw anzupassen und auch die Gegenleistung (Kursbeitrag, sonstiges Entgelt) muss anteilig, falls der Kurs oder die Veranstaltung zur Gänze entfällt, zur Gänze zurückbezahlt werden. Es besteht natürlich die Möglichkeit, Ersatztermine anzubieten. Der Kunde muss diese aber nicht annehmen. Man kann daher, Zustimmung des Kunden vorausgesetzt, vereinbaren, dass der Kurs, sobald er wieder aufgenommen werden konnte, im Anschluss einfach weiterläuft. Stimmt der Kunde dem nicht zu, muss der Kursbeitrag anteilig/zur Gänze dem Kunden zurückbezahlt werden.
Ein bisschen anders sieht es aus, wenn ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis vorliegt. Dh es ist zB kein Semesterkurs, sondern eine regelmäßig wiederkehrende wöchentliche Reitstunde/Trainingseinheit. Hier ist, wenngleich dies zur Thematik der höheren Gewalt noch nicht vom OGH so entschieden wurde, davon auszugehen, dass der Vertrag nicht endet, sondern lediglich anzupassen ist. Dh für den Zeitraum der Nichterbringung der Leistungen ist auch kein Entgelt fällig. Kann die Leistung wieder erbracht werden, läuft der Vertrag normal weiter.
Entscheidet sich der Kunde, am Kurs nicht weiter teilzunehmen, weil ihm zB die notwendigen Sicherheitsvorschriften nicht zusagen (zB Abstand halten), ist davon auszugehen, dass dies nicht automatisch dazu führt, dass der Kunde sein Geld zurückbekommt. Im Sinne der erforderlichen „Vertragsanpassung“ ist es dem Kunden zuzumuten, besondere Vorschriften einzuhalten, sodass die Leistung erbracht werden kann. Ein Kunde, der das nicht möchte, wird die Gegenleistung wohl tragen müssen. Achtung: Diesfalls muss sich der Reitlehrer/Kursveranstalter das anrechnen lassen, was er sich erspart hat. Das ist dann der Fall, wenn er die Stunde gar nicht erbringen muss. Sind mehrere Teilnehmer am Kurs vorgesehen, muss der Kunde wohl seinen Kursbeitrag zur Gänze bezahlen, da der Veranstalter sich hier nichts ersparen kann.
Achtung: Insbesondere in Bezug auf die derzeitige Situation liegt kaum nennenswerte Rechtsprechung vor, an der eine abschließende Orientierung möglich ist. Viele Fragestellungen gerade im Zusammenhang mit der Corona-Situation werden wohl erst in Zukunft aufgearbeitet werden können. Täglich aktuelle Informationen finden Sie jederzeit online unter: https://www.ra-ollinger.at/aktuelles/covid-19-coronavirus-und-die-pferdewelt-rechtliche-infos-und-updates/ sowie unter www.noeps.at.
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