Änderung der Gewerbeordnung beschlossen
Die Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer haben –auch auf Initiative des OEPS– nun endlich die Änderung der Gewerbeordnung für Pferde-Einstellbetriebe beschlossen.
Das Einstellen von Reitpferden ist unter den Bedingungen des neuen Gesetzes (2Pferde pro ha genützter Fläche und einer Deckelung bis zu 25 Pferden) als landwirtschaftliche Urproduktion eingestuft und ist daher aus der Gewerbeordnung ausgenommen. Der Einstellbetrieb muss daher bis zu dieser Grenze nicht ins Gewerbe wechseln, daher bleiben alle Vorteile der Landwirtschaft erhalten (Raumordnung, Förderungen, etc.).
Im Bericht des Ausschusses für Wirtrtschaft und Industrie wird die Änderung wie folgt begründet:
„Zu Z 1:
Zu Z 1 neu und 2 (§ 2 Abs. 3 Z 3 und 4; § 2 Abs. 4 Z 6):
Das Einstellen von Einstellpferden, d.h. von fremden Pferden, ist bis zu einer Obergrenze von 25 Einstellpferden landwirtschaftliche Urproduktion, sofern höchstens 2 Einstellpferde je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden.
Um einen engen Konnex zur Landwirtschaft herzustellen, ist es erforderlich, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (zB Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Keine landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Flächen auf denen kein Futterertrag gewonnen werden kann – Hausgärten, Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen.
Zudem müssen diese landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft in der näheren Umgebung des Einstellbetriebes liegen. In der Region befindlich sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen. Pachtflächen in anderen Mitgliedstaaten sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Mit der Neuformulierung der Regelung zum Nebengewerbe soll sichergestellt werden, dass über das in der Urproduktion zugelassene Ausmaß des Einstellens von Einstellpferden nicht auch noch darüber hinaus im Nebengewerbe zusätzlich Einstellpferde eingestellt werden dürfen. Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 ausüben, können weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß Reittiere einstellen und vermieten.
Der Gesetzestext auf Seite 1 wie folgt:
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:
Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das
1. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.“
1a. § 2 Abs. 4 Z 6 lautet:
„.6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.“
1b. In § 2 Abs. 13 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung“ der Ausdruck „oder auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß § 32 Abs. 1 Z 1a“ eingefügt. Dem § 2 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß § 32 Abs. 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs. 2 ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.“